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zuletzt
geändert am
22.10.2008
Verordnung zur
Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG )
Vom 04. November 1987,
zuletzt geändert am 19.März 2004
§ 1 Erteilung des Fischereischeins
(1) Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der
Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der Fischerprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist.
2Dem Antrag ist ein Paßlichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) Die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen
ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung oder
einer gleichgestellten Prüfung beträgt ein Jahr, beschränkt auf
höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate
(Jahresfischereischein). Die Vorschriften über den Jugendfischereischein
bleiben unberührt.
(3) (aufgehoben)
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte
Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem
dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz)
haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten.
Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung
in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner
Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem
Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in
anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen
Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern
die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist. Die
Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach
Satz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung
der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder die Teilnahme
an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des § 5
Abs. 1 nachweist. Gleichgestellt wird ferner die von den US
Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte
durchgeführte Fischerprüfung.
§ 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
Abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für
Bayern können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der
Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
1. Personen, die urkundlich nachweisen können, daß sie
a) als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986
ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
b) die Abschluß- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf
Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet
werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben,
c) in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970 in
Deutschland einen Fischereischein erhalten oder als Aussiedler innerhalb
dieser Frist in einem der in § 1 Abs. 2 Nr.3 des
Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete den Fischfang
zulässigerweise ausgeübt hatten und deshalb in der Zeit vom 1. Januar
1971 bis zum 31. Dezember 1998 einen Fischereischein ohne vorherige
Fischerprüfung erhalten haben,
d) vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet die Raubfischqualifikation erworben und die Erteilung
des Fischereischeins außerhalb dieses Gebiets erstmals spätestens am 31.
Juli 1995 erfolgreich beantragt haben;
2. Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne
hier einen Wohnsitz zu begründen;
3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und
deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder
der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
4. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen Behinderung
beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
a) von mindestens 80 v. H. oder
b) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Sonderschule für
geistig Behinderte oder eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung
besucht wurde oder wird;
volljährige Personen, die durch Vorlage des Ausweises für
schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung
nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder
seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen
können;
5. Personen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf der
Geltungsdauer ihres Fischereischeins, sofern sie als langjährige
Fischereischeininhaber den Fischereischein in dem Land ihrer früheren
Hauptwohnung, das eine gleichgestellte Fischerprüfung eingeführt hat,
nachweislich erhalten würden und die Ablegung der Fischerprüfung mit
einer unzumutbaren Härte verbunden wäre. Für den nach Satz 1 Nr. 4
erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des
Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. Die Vorschriften des
Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
§ 3 Zeit der Prüfung, Anmeldung
(1) Die Prüfung findet jährlich landeseinheitlich am ersten Samstag
des Monats März statt.
(2) Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung
vorhergehenden Jahres bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden
(Ausschlußfrist). Für die Anmeldung ist der von der Landesanstalt für
Landwirtschaft herausgegebene und bei den Gemeinden aufliegende Vordruck
zu verwenden. Dieser enthält als Angaben zur Person den Vor- und
Zunamen, den Geburtstag und die genaue Anschrift mit Bankverbindung;
ferner die einmalige Ermächtigung zum Einzug der Prüfungsgebühr. Die
Anmeldefrist ist gewahrt, wenn der Anmeldevordruck mit wirksamer
Einzugsermächtigung nachweislich spätestens am 1. Dezember zur Post
gegeben worden ist. Eine rechtzeitige Anmeldung ohne wirksame
Einzugsermächtigung wird nur berücksichtigt, wenn der Anmeldung ein
Verrechnungsscheck über die Prüfungsgebühr beiliegt oder die
Prüfungsgebühr in anderer Weise vor Ablauf der Anmeldefrist eingezahlt
ist.
(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem
Vorbereitungslehrgang (§ 5) bei Prüfungsbeginn in der von der
Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4) Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von
Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, werden zurückgewiesen. Wer den erforderlichen Nachweis der
Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung
nicht teilnehmen.
§ 4 Prüfungsgebühr
(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des
Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 7 Abs.
1) wird eine Gebühr von 26 € erhoben. Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Weist die Prüfungsbehörde die Anmeldung zur Prüfung nach § 3 Abs. 4
Satz 1 zurück, erstattet sie die Hälfte der Gebühr. In anderen Fällen
der Nichtteilnahme an der Prüfung werden Gebühren nicht erstattet.
§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur
Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem
Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische
Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung
gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle
in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die
praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch
Unbefugte auszuschließen.
(2) Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter
in geeigneter Weise bekanntzugeben sowie unter Angabe des
Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen
Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein
besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung
vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. Vertretern der
Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei
Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, daß
Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 6 Durchführung der Prüfung
(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der
innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 66 Abs. 1 Satz 1
FiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich
durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig
auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten
Antworten festgelegt. An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die
Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e. V entsandte
sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche
Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu
verpflichten ist. Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen
Durchführung der Prüfung betrauten Landwirtschaftsämtern die
erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. Die
Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber
geöffnet werden. An der örtlichen Durchführung der Prüfung
einschließlich der Prüfungsaufsicht soll das Landwirtschaftsamt unter
seiner Leitung geeignete vom Landesfischereiverband Bayern e. V.
entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu
verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den
für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung
von 25 € je Prüfungstermin erhalten.
(3) Die Bewerber dürfen während der Prüfung keine Fühlung miteinander
aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur,
Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dgl.) besitzen oder benutzen. Bei
einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu
vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die
Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen.
§ 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung
(1) Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als
ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen
aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder
wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der
Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
§ 8 Höhe der Fischereiabgabe
(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die
Fischereiabgabe 40 €.
(2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe
wie folgt:
| ( |
70 –
Lebensalter der antragstellenden Person
5 |
) |
x 40 –
20v.H. = Fischereiabgabe in € |
| |
|
Übersichtstabelle (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG): (+ 35
€ FiSch. Geb.) |
| |
|
Lebensalter
bei Zahlung |
Betrag in
€ (Euro) |
|
14 - 22 |
300 |
|
23 - 27 |
288 |
|
28 - 32 |
256 |
|
33 - 37 |
224 |
|
38 - 42 |
192 |
|
43 - 47 |
160 |
|
48 - 52 |
128 |
|
53 - 57 |
96 |
|
58 - 62 |
64 |
|
63 - 67 |
32 |
|
|
Maßgebend ist das
Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung
der Abgabe (§ 8 a Satz 2). Für die Berechnung wird das Lebensalter der
antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf
Jahre auf- oder abgerundet. Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf
nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beträgt die
Fischereiabgabe 15 €.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den
Absätzen 1,2 und 4 zu zahlenden Beträge für
1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener
Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur
Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf
aufeinanderfolgende Jahre,
2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im
Sinn des § 2a Satz 1 Nr.4.
(5) (aufgehoben)
§ 8a Erhebungsverfahren
Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der
Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. Wer als Inhaber eines
Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat
und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will,
muß die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für
weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
§ 8b
(aufgehoben)
§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter
Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des
ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt
sind.
(2) Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten
Schonmaße erreicht haben. Bei der Feststellung der Schonmaße wird von
der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des
Schwanzfächers gemessen.
(3) Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und
Maß folgende Regelungen:
Siehe Art , Schonzeit, Schonmaß und Rote Liste auf der folgenden Tabelle
|
Nr. |
Art |
Schonzeit |
Schonmaß
|
|
1.1 |
Flußneunauge,
Lampetra fluviatilis |
ganzjährig
|
- - |
|
1.2 |
Bachneunauge,
Lampetra planeri |
ganzjährig |
- - |
|
1.3 |
Donau-Neunaugen,
Eudontomyzon spp. |
ganzjährig |
- - |
|
1.4 |
Meerneunauge
|
ganzjährig
|
- - |
|
2.1 |
Stör, Acipenser
sturio |
ganzjährig |
- - |
|
2.2 |
Sterlet, Acipenser
ruthenus |
ganzjährig |
- - |
|
3. |
Maifisch, Alosa
alosa alosa |
ganzjährig |
- - |
|
4.1 |
Lachs, Salmo salar |
ganzjährig
|
- - |
|
4.2 |
Bachforelle, Salmo
trutta forma fario |
1.10. – 28.2.
|
26 |
|
4.3 |
Seeforelle, Salmo
trutta forma lacustris |
1.10. – 28.2
|
60 |
|
4.4 |
Meerforelle
|
ganzjährig
|
- - |
|
4.5 |
Regenbogenforelle,
Oncorhynchus mykiss |
15.12. – 15.4.
|
26 |
|
4.6 |
Bachsaibling,
Salvelinus fontinalis |
1.10. – 28.2
|
20 |
|
4.7 |
Seesaibling,
Salvelinus alpinus |
1.10. – 28.2 |
30 |
|
4.8 |
Huchen, Hucho hucho |
15.2. – 31.5.
|
70 |
|
5.1 |
Blaufelchen,
Coregonus wartmanni |
15.10. – 31.12.
|
30 |
|
5.2 |
Gangfisch,
Coregonus macrophthalmus |
15.10. – 31.12.
|
30 |
|
5.3 |
Sandfelchen,
Coregonus fera |
15.10. – 31.12.
|
30 |
|
5.4 |
Kilch, Coregonus
acronius |
ganzjährig |
- - |
|
6. |
Asche, Thymallus
thymallus |
1.1. – 30.4.
|
35 |
|
7.1 |
Rotauge, Rutilus
rutilus |
- - |
- - |
|
7.2 |
Frauennerfling,
Rutilus pigus virgo |
1.3. – 30.6.
|
30 |
|
7.3 |
Perlfisch, Rutilus
frisii meidingeri |
ganzjährig |
- - |
|
7.4 |
Moderlieschen,
Leucaspius delineatus |
- - |
- - |
|
7.5 |
Hasel, Leuciscus
leuciscus |
- - |
- - |
|
7.6 |
Aitel, Leuciscus
cephalus |
- - |
- - |
|
7.7 |
Strömer, Leuciscus
souffia agassizi |
ganzjährig
|
- - |
|
7.8 |
Nerfling, Leuciscus
idus |
- - |
30 |
|
7.9 |
Elritze, Phoxinus
phoxinus |
- - |
- - |
|
7.10 |
Rotfeder,
Scardinius erythrophthalmus |
- - |
- - |
|
7.11 |
Schied, Aspius
aspius |
- - |
40 |
|
7.12 |
Schleie, Tinca
tinca |
- - |
26 |
|
7.13 |
Nase, Chondrostoma
nasus |
1. 3. - 30.4. |
30 |
|
7.14 |
Gründling, Gobio
gobio |
- - |
- - |
|
7.15 |
Steingreßling,
Gobio uranoscopus |
ganzjährig |
- - |
|
7.16 |
Barbe, Barbus
barbus |
1.5. – 15.6.
|
40 |
|
7.17 |
Mairenke,
Chalcalburnus chalcoides mento |
- - |
- - |
|
7.18 |
Laube, Alburnus
alburnus |
- - |
- - |
|
7.19 |
Schneider,
Alburnoides bipunctatus |
ganzjährig |
- - |
|
7.20 |
Güster, Blicca
bjoerkna |
- - |
- - |
|
7.21 |
Brachse, Abramis
brama |
- - |
- - |
|
7.22 |
Zobel, Abramis sapa
|
- - |
- - |
|
7.23 |
Zope, Abramis
ballerus |
ganzjährig |
- - |
|
7.24 |
Zährte und
Seerüßling, Vimba vimba spp. |
- - |
- - |
|
7.25 |
Sichling oder
Ziege, Pelecus cultratus |
ganzjährig |
- - |
|
7.26 |
Bitterling, Rhodeus
sericeus amarus |
ganzjährig |
- - |
|
7.27 |
Karausche,
Carassius carassius |
- - |
- - |
|
7.28 |
Giebel, Carassius
auratus gibelio |
- - |
- - |
|
7.29 |
Karpfen, Cyprinus
carpio |
- - |
35 |
|
8.1 |
Bartgrundel,
Noemacheilus barbatulus |
ganzjährig
|
- - |
|
8.2 |
Schlammpeitzger,
Misgurnus fossilis |
ganzjährig
|
- - |
|
8.3 |
Steinbeißer,
Cobitis taenia |
ganzjährig
|
- - |
|
9. |
Wels, Silurus
glanis |
- - |
70 |
|
10. |
Aal, Anguilla
anguilla |
- - |
40 |
|
11. |
Hecht, Esox lucius |
15.2. – 15.4.
|
50 |
|
12.1 |
Flußbarsch, Perca
fluviatilis |
- - |
- - |
|
12.2 |
Zander,
Stizostedion lucioperca |
15.3. – 30.4.
|
50 |
|
12.3 |
Kaulbarsch,
Gymnocephalus cernuus |
- - |
- - |
|
12.4 |
Schrätzer,
Gymnocephalus schraetser |
ganzjährig
|
- - |
|
12.5 |
Streber, Zingel
streber |
ganzjährig
|
- - |
|
12.6 |
Zingel, Zingel
zingel |
ganzjährig
|
- - |
|
13. |
Marmorierte
Grundel, Proterorhinus marmoratus |
- - |
- - |
|
14. |
Koppe, Cottus gobio
|
- - |
- - |
|
15.1 |
3-stach. Stichling,
Gasterosteus aculeatus |
- - |
- - |
|
15.2 |
9-stach. Stichling,
Pungitius pungitius |
ganzjährig
|
- - |
|
16. |
Rutte, Lota lota
|
- - |
30 |
|
17.1 |
Edelkrebs, Astacus
astacus, |
|
|
|
männlich
|
- - |
12 |
|
weiblich
|
1.10. – 31.7.
|
12 |
|
17.2 |
Steinkrebs,
Austropotamobius torrentium, |
|
|
|
männlich
|
- - |
10 |
|
weiblich
|
1.10. – 31.7.
|
10 |
|
18. |
Flußperlmuschel,
Margaritifera margaritifera |
ganzjährig
|
- - |
|
19.1 |
Gemeine
Teichmuschel, Anodonta cygnea |
ganzjährig
|
- - |
|
Nr. |
Art |
Schonzeit |
Schonmaß
|
|
19.2 |
Flache
Teichmuschel, Anodonta anatina |
ganzjährig
|
- - |
|
19.3 |
Abgeplattete
Teichmuschel, Pseudanodonta complanata
|
ganzjährig
|
- - |
|
19.4 |
Malermuschel, Unio
pictorum |
ganzjährig
|
- - |
|
19.5 |
Große Flußmuschel,
Unio tumidus |
ganzjährig
|
- - |
|
19.6 |
Kleine Flußmuschel,
Unio crassus |
ganzjährig
|
- - |
Die Vorschriften des §
19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor
allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar ist,
können die Bezirke vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Verordnung
1. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter Schonzeit
und mit Schonmaß die Schonmaße und Schonzeiten ändern, vor allem
zusätzliche Schonzeiten festsetzen,
2. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten die dort
festgesetzten Schonmaße ändern, vor allem Schonzeiten festsetzen,
3. für Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht
unterliegen, Schonmaße oder Schonzeiten festsetzen.
(5) In Grenzgewässern, bei deren fischereilicher Bewirtschaftung
außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können,
gelten die in Absatz 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit
nicht das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
(Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern
etwas anderes bestimmt. Die abweichende Regelung kann in einer
Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer
liegt, bekanntgemacht werden.
(6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische
hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Das gilt nicht für
Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den
Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse)
gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit
unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete
Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(7) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während
der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von
Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(8) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des
Absatzes 4, aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-,
Versuchs- und Forschungszwecken befristete Anordnungen erlassen und
dabei Schonzeiten abkürzen oder aufheben und Schonmaße aufheben.
Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt.
(9) Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie
gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit
dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut
ausgesetzt werden. Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1
genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 3 und §
19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des
Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen
Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2
bleibt unberührt. Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht
für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19
Abs. 2 Satz 2 bezieht.
§ 10 Gemeinschaftsfischen
(1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der
Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur
Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer zulässig.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind
Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, daß
neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme
Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern innerhalb
von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das
festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die
eingesetzte Fischart verboten. Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und
Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1
und 2 FiG.
§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten sind
1. das Fischen unter Verwendung von
a) Sprengstoffen, Giften, Schußwaffen, Abzugseisen, Schlingen,
Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere
Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das
Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter
Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt,
5. das Tollkeulen von Fischen unter dem Eis,
6. der Fang von Fischen durch menschliche Tätigkeit zur Nachtzeit
(eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor
Sonnenaufgang),
7. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer
Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten oberhalb und
unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
8. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder Ablassens
nichtgeschlossener Gewässer,
9. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei
Handangeln (Anbißstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der
Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,
10. der Fang von Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von
Fischen oder Fischbeständen.
(2) Die Schleppangelfischerei darf von Fahrzeugen aus, die unter Segel
fahren, nicht ausgeübt werden.
(3) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei
Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht
und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und
Fangvorrichtungen verbieten,
2. abweichend von Absatz 1 Nr.6 den Fang von Aalen, Welsen, Rutten und
Krebsen durch menschliche Tätigkeit ganzjährig bis 24 Uhr, für die Dauer
der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr zulassen,
3. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und Fangvorrichtungen
regeln oder beschränken.
(4) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des
Absatzes 3 befristete Anordnungen erlassen. Sie können durch befristete
Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-
Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 1 Nr.1
Buchst. b und Nrn. 2, 4, 6 bis 8 und 10 befreien; § 9 Abs. 8 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 13 Angelfischerei
(1) Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbißstellen) haben,
die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein
müssen. Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Angelhaken (Anbißstellen)
haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten
Vorfach kurze Seitenarme (Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer
Anbißstelle abzweigen.
(2) Die Handangel muß ständig beaufsichtigt werden. Das Werfen in
Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt.
(Reißangel)
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens
täglich zu heben.
§ 14 Fischerei mit Netzen und Reusen
(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen darf
ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des
Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der
Fische versperrt werden. Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art.
11 FiG) bleibt vorbehalten.
(2) Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische
nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. Die Maschenweite der
Reusen muß mindestens 10 mm betragen.
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen
regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
§ 15 Ständige Fangvorrichtungen
(1) Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Lattenweite oder lichte
Maschenweite von mindestens 15 mm haben. Sind sie mit Stauanlagen
baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der
Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des
Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluß- (Licht-) Weite
des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden
Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu
beseitigen oder so zu verändern, daß Fänge nicht möglich sind.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 16 Elektrofischerei
(1) Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf
nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. Die
Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei
Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur
Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine nachhaltige
Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu
erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem
Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung
der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter)
befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und
für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte
erteilt.
(2) Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen,
wenn
1. der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich
Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein
besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen
Zulassungsschein erteilt hat und
3. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen
besteht;
4. Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
§ 17 Hältern gefangener Fische
(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die
geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet
werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien
hergestellt sind. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das
Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältem in Setzkeschem nur
erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 18 Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot
aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht
eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn
von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf Fischgehege.
Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des
Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
§ 19 Besatzmaßnahmen
(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel
(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der Artenreichtum und die
Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. Satzfische
sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst
oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen
sollen Glasaale verwendet werden. Ein Besatz mit Ausnahme von
Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muß aus
Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer
ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und,
vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über die
Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG), ohne
behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden:
1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle
2. Saiblingsarten,
3. Huchen,
4. Coregonenarten,
5. Äsche,
6. Schleie,
7. Karpfen,
8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen,
9. Hecht,
10. Zander,
11. Edelkrebs,
in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr.3 FiG auch
Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten.
Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden
Gewässer, nicht ausgesetzt werden:
1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie
in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen;
Aal darüber hinaus nicht in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden
Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden
Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach
Absatz 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das
Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach
Absatz 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet
werden. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer
oder Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom
Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen.
Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,
1. wenn die Besatzmaßnahme Gegenstand eines mit der
Fischereifachberatung des Bezirks abgestimmten Artenhilfsprogramms ist,
2. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann,
3. für das nach § 9 Abs. 9 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener
Fische.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) hat
Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen aus
denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der
eingesetzten Fische zu entnehmen sind. Die Aufzeichnungen sind
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde
auf Verlangen vorzulegen.
(5) Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 (alle in Tabelle § 9) genannten
Arten gehören,
2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen
verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf
ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine
Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt, dies
gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische. Zur
Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen
des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen,
soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich
ist.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG)
können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden
durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten
weitergehend beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässer im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, deren Absperrung ein Überwechseln von
Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschliesst, gelten von
den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Absatz 1 Satz 2,
2. Absatz 4, wenn das geschlossene Gewässer regelmäßig mit der Handangel
befischt wird.
Das Aussetzen von Zehnfusskrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz1 nicht
genannten Arten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 in Gewässern
jeder Art verboten.
§ 20 Schutz der Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht
(1) Die Flußperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art unter
besonderem Schutz. Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung der
Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG tgba.org) zu berücksichtigen.
(2) Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flußperlmuschel
(Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur mit Erlaubnis der
Regierung zulässig. Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur
erteilt werden, wenn Nachteile für den Flussperlmuschelbestand nicht zu
erwarten sind und der Antragsteller die für die Ausübung der
Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt; die Erlaubnis ergeht
unbeschadet der Rechte Dritter.
§ 21 Beschränkungen
(1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis
Sonnenaufgang nicht ausgeübt werden.
(2) Flußperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem
Gewässer gehoben werden. In derselben Gewässerstrecke darf, nachdem sie
abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder nach Perlen
gefischt werden. Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen
zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des Flußperlmuschelbestandes,
für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige im Interesse
der Flußperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der
Muschelbänke erfordern, notwendig ist.
(3) Die gehobenen Flußperlmuscheln sind unverzüglich zu untersuchen und
an ihren Standort zurückzusetzen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Flußperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen. Sie dürfen
nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht breiter als 1,5
cm ist. Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der Schließmuskeln oder auf
andere ähnliche Weise dürfen Flußperlmuscheln nicht geöffnet werden.
(5) Flußperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben
werden.
(6) Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flußperlmuscheln
für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten.
Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile für
den Flußperlmuschelbestand zu erwarten sind.
§ 22 Anzeige- und Nachweispflicht
(1) Jede Beeinträchtigung der Flußperlmuschelbestände ist vom
Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der
Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Wer die Perlfischerei ausübt, muß die Erlaubnis nach § 20 und den
nach §21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen und
auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den
Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. Verpflichtungen nach
Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 FiG
bleiben unberührt.
§ 23 Fischnährtiere
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) darf dem
Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen
und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung
der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu befürchten ist. Unter denselben
Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in
geeignete Gewässer zulässig.
(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG)
kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme
und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken
oder verbieten,
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung
und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 24 Einlassen von Enten
Während der Schonzeit der vorherrschenden Fischarten und bis zum
Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischgewässer
nicht eingelassen werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders
begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlaßverbots
nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf
drei Monate verlängern.
Absatz 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1
Nrn. 1 und 2 Fig.
Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung
des Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerbewirtschaftung)
§ 25 Verkehr mit Fischen
(1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß
(§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst
in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft
als Beifang angelandet wurden.
(2) Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind,
insbesondere an anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§16 Abs. 1 Satz 3) Fische,
deren Aussetzen nach § 19 Abs. 5 verboten ist, hält oder lebend erwirbt,
vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über
Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. Die Aufzeichnungen
sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der
Kreisverwaltungsbehörde (KVB) auf Verlangen vorzulegen.
§ 26 Verordnung der Bezirke
Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung
erlassen. Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer
festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem Grund vorher außer Kraft
tritt.
§ 27 Ausnahmen
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Wasserforschung - Institut für
Wasserforschung - und die Fachberatungen der Bezirke für das
Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit
von den
1. Fangbeschränkungen nach § 9,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nm. 4,
6, 7 und 10, Abs. 3 Nrn. 1 und 3,
3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1; die
Befreiung von § 19 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz
genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten der in
Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 2
und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der
Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben
entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
§ 28 Persönliche und fachliche Eignung
(1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die
volljährig und zuverlässig sind. Sie müssen gesundheitlich und zeitlich
in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, daß der Bewerber einen
gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in
Art. 87 Abs. 1 bis 6 FiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. Die
in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen
Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
insbesondere mit der Auflage, an Fortbildungsveranstaltungen
teilzunehmen.
§ 29 Eignungstest
(1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem
Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im
Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. einen oder mehrere
Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei
weitere sachkundige Personen angehören. Die Leistungen werden von dem
jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. Der Ausschuß stellt fest, ob der
Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. Darüber ist ihm eine
Bestätigung auszustellen.
(3) Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 € erhoben. Auslagen
werden nicht erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest
fällig. Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine
Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses
erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden
Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den
Forderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und
forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 des Fischereigesetzes für
Bayern) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen und
einen Dienstausweis. Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der
Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen
§ 9 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen
§ 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder
entgegen § 9 Abs. 9
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische
nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene
Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
2. entgegen
a) § 10 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der
Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein
Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
4. den Vorschriften
a) des § 12 Abs. 1 oder 2 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und
Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 3 in Verbindung mit einer
Verordnung des Bezirks oder des § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
einer vollziehbaren Anordnung,
b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der
Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
c) des § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über die
Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen
Fangvorrichtungen zuwiderhandelt,
5. entgegen
a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode nicht
selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer
hinzuzieht,
c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den
Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein
nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur
Einsichtnahme aushändigt,
6. den Vorschriften des § 17 über das Haltern und erneute Aussetzen
gefangener Fische zuwiderhandelt,
7. entgegen
a) § 18 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer
einbringt,
8. entgegen
a) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der
Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich
Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem
sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
b) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem
sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
c) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Erlaubnis aussetzt,
d) § 19 Abs. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1
genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind
oder von derart veränderten Fischen abstammen,
e) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit
einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
f) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht
genannten Arten aussetzt,
9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die erforderliche
Erlaubnis ausübt,
10. den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1
zuwiderhandelt,
11. entgegen § 24 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren
Anordnung Enten in ein Gewässer einläßt,
12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Fische vermarktet oder sonst
in den Verkehr bringt.
§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
.
§ 33 Übergangsvorschriften
(aufgehoben)
Hinweis:
Die Anlage zu § 9 Abs. 3 Satz 3 wurde aufgehoben. |